Informationen zum InfektionsschutzWenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann in die Schule kommt, kann es Mitschüler, Lehrer oder Betreuer anstecken. Außerdem sind Kinder während einer Infektionskrankheit in ihrer Immunabwehr geschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen informieren, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wir bitten Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Infektionskrankheiten haben in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben.Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien.Diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als einzelne Fälle vor. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.Außerdem darf Ihr Kind die Schule nicht besuchen, wenn eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.Ihr Kind darf die Schule ebenfalls nicht besuchen, wenn ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist oder wenn es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.Die oben angegebenen Erkrankungen können auf sehr unterschiedliche Art und Weise übertragen werden. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen, das bedeutet, dass die Übertragung durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel stattfindet, äußerst selten auch durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar- ,Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.Schulen sind eine Einrichtung, in der sich viele Menschen auf eng begrenztem Raum begegnen. Dies erklärt, dass in Schulen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Darum bitten wir Sie, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei auffallender Müdigkeit, hohem Fieber, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Ihr Arzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um eine Weiterverbreitung der Infektionskrankheit einzudämmen.Leider haben viele Infektionskrankheiten gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Das heißt, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch das Ausatmen übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher vor, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung durch das Gesundheitsamt wieder in die Schule kommen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause Personen an schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leiden, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bedenken Sie bitte, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.Sollten sich weitergehende Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch die Schule hilft Ihnen gerne weiter.Diese Informationen basieren auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.Was tun im Krankheitsfall?Wenn Ihr Kind erkrankt ist, teilen Sie dies bitte der Schule unverzüglich mit. Geben Sie über ein anderes Kind Bescheid oder schicken ein Fax an 07141/688909-22. Spätestens am 3. Fehltag Ihres Kindes legen Sie der Schule bitte eine schriftliche Entschul-digung vor.Unterrichts-Zeiten...